ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  

I. Geltung

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen gilt sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer ausschließlich deutsches Recht, im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bedingungen weiterhin verbindlich .Soweit infolge der einschlägigen Rechtssprechung des BGH eine Lieferbedingung in ihrem Rechtsbestand zweifelhaft sein sollte, so ist diese im Rahmen der Leitsätze des BGH auszulegen und als derart vereinbart anzusehen. Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen gilt Schriesheim. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Weinheim einschließlich der Wechsel- und Scheckprozesse oder nach der Wahl des Verkäufers jedes andere Amtsgericht oder das Landesgericht Mannheim. Falls der Käufer den nachstehenden Lieferbedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht, so gilt sein stillschweigen als Einverständnis.

 

 

II. Angebot und Abschluss

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unter Ausschluss etwaiger Einkaufsbedingungen des Auftragsgebers. Die in Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Preise und technischen Daten können sich ändern, Irrtümer bleiben uns vorbehalten.

Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit immer der schriftliche Bestätigung, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis maßgebend ist. Abweichende Bedingungen der Bestellformulare des Käufers werden hierdurch aufgehoben. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit immer der Schriftform. Katalogdarstellungen sind mit Rücksicht auf etwaige technische Fortentwicklungen unverbindlich. Die Preise gelten für 4 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden unsere am Liefertag gültigen Preise berechnet.

Preise für Sonderanfertigungen oder Sonderumbauten können um bis zu 25% Überschritten werden.

 

 

III. Geltung der Lieferbedingungen

Diese Lieferbedingungen gelten spätestens mit dem Empfang der Lieferung oder Leistung (Vorschläge, Beratung) als vom Besteller angenommen. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle Bestellungen die dem Verkäufer in Zukunft erteilt werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer in jedem Einzelfall ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Der Auftragnehmer hält sich vor, die angebotenen Erzeugnisse auch von Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften liefern zu lassen.

 

 

IV. Lieferung und Lieferverzug

Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers. Vom Verkäufer angegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wird eine feste Lieferfrist vereinbart, beginnt sie am tage der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers, sofern über alle Auftragseinzelheiten Klarheit besteht. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bei Fristablauf zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, sofern abzurufen oder abzuholen hat. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Ereignissen höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen jeglicher Art, bei Mangel an Arbeitskräften, Rohmaterial z.B. Brennstoffen, bei Streiks und Aussperrungen, eingegangene Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu verschieben oder aufzuheben. Ein Verzugsschaden kann in solchen Fällen vom Käufer nicht geltend gemacht werden. Ist ein fest vereinbarter Liefertermin überschritten, so steht dem Käufer unter Ausschluss der Bestimmungen des § 361 BGB ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn er Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat und innerhalb dieser Nachfrist die Lieferung nicht erfolgte. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzuges eintreten. Ein Anspruch des Käufers auf Entschädigung bei einer Lieferzeitüberschreitung der vorgenannten Art besteht nicht.

Wegen Änderungen an der Konstruktion und Ausführung, die der Verkäufer vor Auslieferung eines Auftrages an dem betreffenden Liefergegenstandes ganz allgemein vornimmt und die den Gebrauchswert des Liefergegenstandes in keiner Weise einschränken, kann eine Beanstandung nicht erfolgen.

Für Sonderanfertigungen oder Sonderumbauten (sogenannte unabhängige Teile) besteht seitens des Käufers in jedem Falle Abnahmepflicht. Der Verkäufer ist aus Fertigungsgründen berechtigt, diese Aufträge (Sonderanfertigungen und Sonderumbauten) zu überliefern! Was als Sonderanfertigung gilt, kann im Zweifelsfalle der Verkäufer bestimmen.

Bei Sonderumbauten kann unter Umständen ein Lieferverzug bis zu 12 Monate auftreten.

Sollte ein Auftrag storniert werden und wird dieses von Carline akzeptiert fallen 30 % Stornogebühren vom vereinbarten Kaufpreis an.

Eine vom Käufer verlangte oder eine ausdrücklich vereinbarte Prüfung und Abnahme hat rechtzeitig vor dem Versand im Betrieb des Verkäufers zu erfolgen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Käufer.

 

 

V. Zahlungsbedingungen

Die Berechnung erfolgt in EUR zu den am Tag der Lieferung gültigen Preise ab Schriesheim. Verpackungs- und Frachtkosten werden zusätzlich berechnet.

Die Zurückhaltung von Zahlungen für Gegenansprüche des Bestellers oder die Aufrechnung mit solchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche von uns ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

 

 

VI. Gefahrenübernahme und Abnahme

Alle Sendungen und etwaige Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht gem. § 447 Abs. 1 BGB auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Spediteur usw. übergeben haben. Dies gilt auch für Sendungen innerhalb unseres Erfüllungsortes Heidelberg. Wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen versenden, geht die Gefahr beim Verladen auf den Besteller über.

Verweigert der Besteller die Annahme einer ihm zugesandten Ware, so sind wir zur nochmaligen Übersendung nicht mehr verpflichtet. Wir sind dann berechtigt, dem Besteller eine Frist von 14 Tagen zur Abholung der Ware bei uns zu setzen und den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen. Holt der Besteller die Ware in der gesetzten Frist nicht bei uns ab, sind wir berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, und zwar bei Fahrzeugen 15 % und bei Teilen und sonstigen Leistungen 30 % vom Bruttorechnungsbetrag, ohne daß wir die Höhe des uns entstandenen Schadens nachweisen müssen. Dieser Schadenersatz besteht nicht, soweit der Besteller nachweist, daß uns ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Wir sind immer berechtigt, unseren über die Pauschale hinausgehenden tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Die vorstehende Schadensersatzregelung gilt auch, wenn von vornherein Abholung bei uns vereinbart ist - also keine Versendung erfolgen soll - und wir eine Abholungsfrist von 14 Tagen mit Kündigungsandrohung gesetzt haben.

 

 

VII. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung (ü950 BGB) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor. Die neue Sache dient unserer Sicherung jedoch nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Waren. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.

Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter der Bedingung ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.

Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung, jedoch nicht zu anderen Verfügungen über die Forderung, insbesondere nicht zur Abtretung ermächtigt. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir von der uns zustehenden Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und Ihnen die Abtretung anzuzeigen.

Nach vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum ohne weiteres auf den Besteller über, auch die abgetretenen Forderungen stehen ihm wieder zu.

Die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen sind von uns - nach unserer Wahl - insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt ( jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Forderungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst von allen Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen die Kaufsache in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand oder gegen die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts sicherungshalber abgetretenen Forderungen richten, unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat für den Fall einer Zwangsvollstreckung alle erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen, um eine Beeinträchtigung unserer Interessen und Rechte zu verhindern. Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Besteller.

Bei Zahlungseinstellung ist der Besteller verpflichtet, die von uns gelieferten und noch vorhandenen Waren auszusondern und uns eine genaue Aufstellung einzureichen. Die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware durch uns gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird.

 

 

VIII. Erweitertes Pfandrecht Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

 

 

IX. Haftung

Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere solche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurde. Soweit unsere Haftung in Frage kommt, kann nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden.

 

 

X. Gewährleistung

1.) Sind von uns gelieferte Ersatzteile mangelhaft, behalten wir uns vor, diese auszubessern. Diese Gewährleistung ist für Carline Zubehörteile auf 6 Monate ab Zustellungstag befristet. Voraussetzung für die Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung. Für Materialmangel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen müssen. Dieser Gewährleistungsanspruch besteht nur auf Vorlage eines Nachweises über die Montage der Teile in einem Fachbetrieb (VW, Audi usw.).

Keinesfalls haften wir, wenn

a) der Käufer bereits eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten unternommen hat;

b) die gelieferten Teile in Motorsportwettbewerben eingesetzt werden. Für Rennteile, die kurzlebige Hochleistungsprodukte sind, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit im Werkstoff des fabrikneuen Teiles zum Zeitpunkt der Übergabe.

2) Für neue Motoren, die gegenüber dem Serienstand leistungsgesteigert sind, geben wir eine Gewährleistung für die Dauer von 6 Monaten auf das Carline Kit ab dem Tage der Inbetriebnahme. Bei Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben erlischt die Gewährleistung. Die Durchschnittsverbräuche müssen nicht den von VW, Audi etc. angegebenen Werten entsprechen, sie dürfen bei leistungsgesteigerten Motoren bis zu 30 % darüber liegen. Alle Teile, die Gegenstand eines Gewährleistungsfalles sind, müssen uns kostenlos zugestellt werden.

3) Bei leistungsgesteigerten Neufahrzeugen übernehmen wir Gewährleistung für die Dauer von 6 Monaten auf das Carline Kit ab dem Tage der Inbetriebnahme. Die Gewährleistung umfaßt die Teile, die - abweichend von der Serienanfertigung - Gegenstand des Austauschs oder der Bearbeitung waren, jedoch nicht auf Teile des Fahrwerkes und der Kraftübertragung - Für leistungssteigernde Maßnahmen an Gebrauchtfahrzeugen gelten die Kraftfahrzeug-Reparaturbedingungen (Fassung vom 09.03.1977), unsere Gewährleistung erstreckt sich hier nur auf die von uns verbauten oder bearbeiteten Teile und nicht auf Teile des Fahrwerks und der Kraftübertragung. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des fehlerhaften Teils.

4) Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, z. B. Fahren ohne Kühlmittel und Fahren ohne Motoröl, fallen nicht unter unsere Gewährleistungspflicht. Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln, die unter Gewährleistung fallen, werden von uns nur anerkannt, wenn sie binnen 14 Tagen nach Feststellung schriftlich angezeigt werden. Gewährleistungsarbeiten werden ausschließlich bei uns oder bei durch uns autorisierten Partnern durchgeführt. Dabei ausgetauschte Teile müssen uns zur Begutachtung zugesandt werden und gehen in unser Eigentum über. Instandsetzungsarbeiten kleineren Umfangs können mit unserem schriftlichen Einverständnis auch in einem anderen VW, Audi etc. Vertragshändlerbetrieb ausgeführt werden.

5) Die Gewährleistung erlischt, wenn

- die im VW, Audi etc. Kundendienstheft vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden

- die Vorschriften der Betriebsanleitung mißachtet werden

- bei leistungsgesteigerten Fahrzeugen das Carline Serviceheft nicht geführt und vorgelegt wird

- das Fahrzeug bei Wettbewerbsfahrten eingesetzt wird

- das Fahrzeug in von uns nicht genehmigter Weise technisch verändert wird. Ansprüche auf Wandlung oder Änderung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen, wenn wir unsere obige Gewährleistung erfüllen.

6) Für gebrauchte Ersatzteile wird keinerlei Gewährleistung übernommen

 

 

XI. Sonderbedingungen

Als Muster eingesandte sowie durch Instandsetzung oder Umänderung unbrauchbar gewordene oder durch neue ersetzte Teile werden verschrottet, sofern die Rücklieferung bei Bestellung nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden ist. Der Käufer darf die Liefergegenstände nur mit Warenzeichen und den sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichen verwenden und veräußern, mit denen die Gegenstände vom Verkäufer geliefert wurden. Der Käufer ist für die Lauterkeit seiner Werbung selbst verantwortlich. Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der Werbung zu bestimmen.

 

 

XII. TÜV-Eintragung

Ein Anspruch des Bestellers auf TÜV-Eintragung in den Kraftfahrzeugbrief besteht grundsätzlich nur bei dem TÜV, der den Musterbericht erstellt hat und ausschließlich für Teile, die ausdrücklich mit TÜV ausgewiesen sind. Teile ohne TÜV Ausweisung sind für den Export bestimmt. Die oben aufgeführten Geschäftsbedingungen sind in den Geschäftsräumen der Fa. CARLine ausgehängt und für jedermann zu gänglich.. E-Mail: info@carlinetuning.de Tel. 06203-65100 Fax: 06203-692273